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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.05.2013 aufgehoben
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§ 32 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-gDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3891; aufgehoben durch § 31 V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 963
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-21 Beamte
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§ 32 Zuerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes



(1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nach schriftlicher und mündlicher Prüfung endgültig nicht bestanden, kann ihm das Bundesministerium des Innern auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn hierfür die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

(2) Die Zuerkennung steht einer mit "ausreichend" bestandenen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei gleich.



 

Zitierungen von § 32 AP-gDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AP-gDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-gDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV
... das Wort „Prüfungsamt" ersetzt. 21. Die Überschrift nach § 32 wird wie folgt gefasst: „Kapitel 4 Sonstige Vorschriften". 22. ...