Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die vor dem 1. September 2007 zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass abweichend von §
14 Abs. 3 sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
Artikel 1 1. AP-gDBGSVÄndV ... 3 Prüfungen". i) Die Überschrift vor der Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: Kapitel 4 Sonstige Vorschriften". 3. ... wie folgt gefasst: Kapitel 4 Sonstige Vorschriften". 22. § 33 wird wie folgt gefasst: § 33 Übergangsregelung Für ... Vorschriften". 22. § 33 wird wie folgt gefasst: § 33 Übergangsregelung Für Anwärterinnen und Anwärter, die den ...