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Änderung § 3 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 3 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(Text neue Fassung)

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.

(3)
Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4)
Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(3)
Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

(Textabschnitt unverändert)

1. wegen einer Erkrankung,

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder

3. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

vorherige Änderung

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6)
Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 31 Abs. 2.



(4) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(5)
Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 31 Abs. 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)