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Änderung § 10 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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§ 10 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 10 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Praktika


(Text neue Fassung)

§ 10 Einsatzpraktika


vorherige Änderung

(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei mit den wesentlichen Aufgaben des Bundespolizei vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.



(1) In den Einsatzpraktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei mit den wesentlichen Aufgaben des Bundespolizei vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. Sie nehmen unter Anleitung polizeiliche Aufgaben und Führungsfunktionen unterschiedlicher Ebenen wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in den Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.