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Änderung § 17 AP-gDBPolV vom 31.05.2008
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§ 17 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung | § 17 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Prüfungsamt | |
(Text alte Fassung) (1) Dem beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. (2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden. | (Text neue Fassung) Dem bei der Bundespolizeiakademie des Innern eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. |
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