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Änderung § 18 AP-gDBPolV vom 31.05.2008

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§ 18 AP-gDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.05.2008 geltenden Fassung
§ 18 AP-gDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Prüfungskommission


(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden unter Beteiligung der Einstellungsbehörde durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission (Kernkommission) sind

1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie

2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei als Beisitzende.

Darüber hinaus sind weitere sieben Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und höheren Dienstes für die schriftliche Prüfung nach § 22 zu bestellen (erweiterte Prüfungskommission). Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Auch der jeweiligen Laufbahn entsprechende Angestellte können Mitglieder der Prüfungskommission sein, soweit sie über ausreichende einschlägige Kenntnisse verfügen.

(Text alte Fassung)

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 gehören mindestens drei dem Polizeivollzugsdienst im Bundespolizei an; zwei Mitglieder sind Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule.

(Text neue Fassung)

(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 gehören mindestens drei dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei an; zwei Mitglieder sind Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat grundsätzlich bei der Prüfung mindestens ein Prüfungsfach zu vertreten.

(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.