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§ 2 - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft
§ 2 Geschäftsführung
(1) Der Präsident führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019) (Gesetz), dieser Satzung und den Weisungen des Bundesministeriums. Er hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb.
(2) Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Er wird in seiner Eigenschaft als Organ der Anstalt durch den Vizepräsidenten vertreten.
(4) Er erläßt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf.
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