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§ 3 - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft
§ 3 Vertretung, Aufgabenübertragung, Zeichnungsbefugnis
(1) Die Abteilungsleiter unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Vermögens der Anstalt. Sie führen die laufenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich ihrer Abteilungen. Der Präsident kann den Abteilungsleitern weitere Zuständigkeiten übertragen. Dies soll insbesondere für die Leiter der Abteilungen "Pflanzliche Erzeugnisse" und "Tierische Erzeugnisse" im Bereich der Warengeschäfte erfolgen. Die Übertragung, der Widerruf und der Umfang der Vertretungsbefugnis werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
(2) Der Präsident kann die abschließende Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abgegrenzten Aufgabengebietes an Beschäftigte der Anstalt übertragen. Das Nähere sowie die Form der Zeichnung werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
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