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§ 15 - Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLES k.a.Abk.)

Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8-1 Organisation der Landwirtschaft

Fünfter Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 15 Übergangsregelungen



Für die Dauer der Übergangszeit nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes nehmen der Präsident, der Vizepräsident sowie die ständigen Vertreter die Funktionen der Abteilungsleiter wahr. Ausnahmen bestimmt das Bundesministerium durch Erlaß.

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