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§ 1 - Zensustestgesetz (ZensTeG)
§ 1 Anordnung von Testerhebungen und -verfahren
(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Testerhebungen umfassen
- 1.
- eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
- 2.
- Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
- 3.
- eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
- 4.
- eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.
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