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§ 2 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 2 Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen in Melderegistern



(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durchgeführt, die sich auf

1.
Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar, 15. Mai und 1. September geboren sind, und

2.
alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Geburtsdatum

erstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.

(2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1 bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
Geburtsmonat und -jahr,

b)
Geschlecht,

c)
Staatsangehörigkeiten,

d)
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

e)
Familienstand,

f)
Wohnort,

g)
Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Namen, Vornamen,

b)
gegenwärtige Anschriften,

c)
Tag der Geburt,

d)
Geburtsort,

e)
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,

f)
Anschrift und Status der künftigen Wohnung oder der Wohnung, in die der Einwohner laut Rückmeldung verzogen ist,

g)
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,

h)
Zuzug aus dem Ausland,

i)
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

j)
Datum des Beziehens der Wohnung,

k)
Datum des Auszugs aus der Wohnung,

l)
Datum des Fortzugs ins Ausland,

m)
Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,

n)
Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,

o)
Datum des Wohnungsstatuswechsels.

(3) Von den Meldebehörden werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:

1.
Bezeichnung und Anschrift der Meldebehörde,

2.
Name und Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,

3.
Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbeitung beauftragten Stelle,

4.
technische Gegebenheiten der Führung des Melderegisters (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten des Datentransfers).

(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag 5. Dezember 2001.



 

Zitierungen von § 2 ZensTeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensTeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZensTeG Mehrfachfalluntersuchung durch die statistischen Ämter
... Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung ...
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht
... anderes bestimmt ist. (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 6 sind die zuständigen Meldebehörden. Sie ... aus dem Melderegister und übermitteln sie einschließlich der Angaben nach § 2 Abs. 3 spätestens vier Wochen nach den Stichtagen an die zuständigen statistischen ... der Länder weiterleitet. (8) Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie zur ...
§ 15 ZensTeG Löschung
... aller Erhebungen gelöscht. (3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen ... sind. (5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen und ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten
... Die Erhebungen nach § 2 , § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen ...
§ 17 ZensTeG Aufbau einer Organisationsdatei
... von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und ...