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§ 3 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 3 Mehrfachfalluntersuchung durch die statistischen Ämter



(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das Statistische Bundesamt.

(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es teilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der Länder mit.

(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder befragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in welcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben; dabei werden folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:

a)
Geburtsmonat und -jahr,

b)
Geschlecht,

c)
Wohnort am 5. Dezember 2001;

2.
als Hilfsmerkmale:

a)
Namen, Vornamen,

b)
Tag der Geburt,

c)
Geburtsort,

d)
Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am 5. Dezember 2001.



 

Zitierungen von § 3 ZensTeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensTeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZensTeG Erhebungsbeauftragte
... Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt ...
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht
... Ämter der Länder. (3) Auskunftspflichtig für die Befragung nach § 3 Abs. 3 zur Klärung des Wohnsitzes am Stichtag 5. Dezember 2001 sind die betroffenen ...
§ 14 ZensTeG Art der Auskunftserteilung beim Einsatz von Erhebungsbeauftragten
... Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, können die Angaben zu den Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder ...
§ 15 ZensTeG Löschung
... gelöscht. (3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der betroffenen Personen, ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten
... Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern ...