(1) Zur Untersuchung von Über- und Untererfassungen in Melderegistern werden in ausgewählten Gemeinden und Gebäuden Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden und bei Personen durchgeführt. Der Umfang der Stichprobe beträgt höchstens 570 Gemeinden und höchstens 38.000 Gebäude. Sie werden nach mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
(2) Zur Auswahl der Gebäude teilen die ausgewählten Gemeinden den zuständigen statistischen Ämtern der Länder die Anschriften aller Gebäude mit Wohnraum und je Gebäude die Zahl der gemeldeten Personen sowie die Anschriften aller Anstaltsgebäude mit.
(3) Bei den Meldebehörden der ausgewählten Gemeinden werden für die in den ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Geburtsmonat und -jahr,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Staatsangehörigkeiten,
- d)
- Familienstand,
- e)
- Wohnort,
- f)
- Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Namen, Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt,
- c)
- gegenwärtige Anschriften,
- d)
- Datum des Beziehens der Wohnung,
- e)
- Datum des Auszugs aus der Wohnung,
- f)
- Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- g)
- Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
- h)
- Datum des Wohnungsstatuswechsels,
- i)
- Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die gemeldete Person.
(4) Bei den in den ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c bestimmten Merkmale sowie die Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, erhoben.
(5) Die von den Meldebehörden übermittelten Daten nach Absatz 3 und die Angaben der befragten Personen nach Absatz 4 werden mittels der Hilfsmerkmale verglichen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Melderegister Unter- oder Übererfassungen aufweisen.
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht ... ist. (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 6 sind die zuständigen Meldebehörden. Sie erteilen die die Einwohner ... die betroffenen Einwohner. (4) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe e, f, k bis n sind alle ... 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie zur Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 sind ...
§ 15 ZensTeG Löschung ... Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach § 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre ... Stichtag 31. März 2002, vernichtet. (2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d ... 2002, gelöscht. (4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 ... 2002, gelöscht. Entsprechendes gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um ...