Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Untersuchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden und Personen, §§
6 und
9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, §
7, und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, §
8) durchgeführt, die sich auf höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16.000 Gebäude erstrecken. Die Gemeinden und Gebäude werden aus der Stichprobe nach §
4 Abs. 1 durch mathematische Zufallsverfahren ausgewählt.