Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 6 Zusatzerhebung bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden



Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:

1.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,

2.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,

3.
bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,

4.
Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter,

5.
Datum der letzten Eheschließung,

6.
Datum der Beendigung der letzten Ehe,

7.
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,

8.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

9.
Zuzug aus dem Ausland,

10.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,

11.
Name und Anschrift des Wohnungsgebers.

Anzeige


 

Zitierungen von § 6 ZensTeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensTeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZensTeG Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen
... werden Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der ...
§ 10 ZensTeG Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder
... zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise ...
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht
... Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 6 sind die zuständigen Meldebehörden. Sie erteilen die die Einwohner betreffenden Angaben ...
§ 15 ZensTeG Löschung
... 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale ... 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind. (5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten
... Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6 , 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.  ...