Tools:
Update via:
§ 10 - Zensustestgesetz (ZensTeG)
§ 10 Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Datensätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.
(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.
Anzeige
Zitierungen von § 10 ZensTeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensTeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ZensTeG Löschung
... a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach § 10 , spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2970/a42113.htm