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§ 13 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 13 Auskunftspflicht



(1) Für die Testerhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 8 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 6 sind die zuständigen Meldebehörden. Sie erteilen die die Einwohner betreffenden Angaben aus dem Melderegister und übermitteln sie einschließlich der Angaben nach § 2 Abs. 3 spätestens vier Wochen nach den Stichtagen an die zuständigen statistischen Ämter der Länder.

(3) Auskunftspflichtig für die Befragung nach § 3 Abs. 3 zur Klärung des Wohnsitzes am Stichtag 5. Dezember 2001 sind die betroffenen Einwohner.

(4) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe e, f, k bis n sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die in den ausgewählten Gebäuden wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.

(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d, g bis j, Nummer 2 Buchstabe a bis c sind die Wohnungsinhaber in den ausgewählten Gebäuden, ersatzweise die in derselben Wohnung lebenden nach Absatz 4 auskunftspflichtigen Personen.

(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 7 sind die Eigentümer und Verwalter oder Erbbauberechtigten oder die sonstigen Verfügungsberechtigten der ausgewählten Gebäude.

(7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 ist die Bundesanstalt für Arbeit. Sie erteilt die Angaben innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag dem Statistischen Bundesamt, das sie an die zuständigen statistischen Ämter der Länder weiterleitet.

(8) Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie zur Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 sind freiwillig.