(1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach §
4 Abs. 2 und §
11 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, vernichtet.
(2) Die Telekommunikationsnummer nach §
4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach §
7 Nr. 2 Buchstabe c und d, §
9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen gelöscht.
(3) Die Hilfsmerkmale nach §
2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach §
3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht.
(4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift nach §
4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, §
6 Nr. 1 bis 3 und 11, §
7 Nr. 2 Buchstabe e, §
9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach §
8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach §
10, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach §
4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§
6 und
9 einbezogen sind.
(5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach §
2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen und die Fortentwicklung eines registergestützten Zensuskonzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen.