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§ 15 - Zensustestgesetz (ZensTeG)

Artikel 1 G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1882
Geltung ab 03.08.2001; FNA: 29-31 Statistik

§ 15 Löschung



(1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach § 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, vernichtet.

(2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen gelöscht.

(3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht.

(4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind.

(5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen und die Fortentwicklung eines registergestützten Zensuskonzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen.

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