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§ 17 - Zensustestgesetz (ZensTeG)
§ 17 Aufbau einer Organisationsdatei
Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.
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