Tools:
Update via:
Zitierungen von § 7 ZensTeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZensTeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensTeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ZensTeG Unterstichprobe für Verfahrenstests und methodische Untersuchungen
... und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7 , und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich ...
§ 10 ZensTeG Zusammenführung von Datensätzen aus den verschiedenen Erhebungen der Unterstichprobe durch die statistischen Ämter der Länder
... gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise ... der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten ...
§ 11 ZensTeG Anschriftenübermittlung
... (2) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 übermitteln die Gemeinden, die für die Führung der Grundbücher ...
§ 13 ZensTeG Auskunftspflicht
... Personen. (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 7 sind die Eigentümer und Verwalter oder Erbbauberechtigten oder die sonstigen ... (8) Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie zur Telekommunikationsnummer nach § 4 ...
§ 15 ZensTeG Löschung
... (2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der ... c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden ...
§ 16 ZensTeG Zuständigkeiten
... Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2970/v42110.htm