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Änderung § 4 RhmV vom 07.03.2006
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§ 4 RhmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 4 RhmV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 16 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Probenahme und Analysemethoden | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Gliederungsnummer L 00.00-7 (EG), Stand Dezember 2002, beschrieben ist. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände an Nitrat in und auf Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Gliederungsnummer L 25.00-3, Stand Dezember 2002, beschrieben ist. (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände an Nitrat sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates 85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) unter der Gliederungsnummer L 00.00-7 (EG), Stand Dezember 2002, beschrieben ist. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände an Nitrat in und auf Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) unter der Gliederungsnummer L 25.00-3, Stand Dezember 2002, beschrieben ist. (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände an Nitrat sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie des Rates 85/591/EWG zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden soweit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen. |
--- *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. |
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