Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 RhmV vom 23.06.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 RhmV, alle Änderungen durch Artikel 1 15. RHmVÄndV am 23. Juni 2006 und Änderungshistorie der RhmV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 RhmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung
§ 5 RhmV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 13.06.2006 BGBl. I 1311

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11), ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11) geändert worden ist, ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Lebensmitteln an den Verbraucher den Gehalt des Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung

(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 466/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11), ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt.



(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 (ABl. EU Nr. L 293 S. 11) geändert worden ist, ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(5) Wer eine in Absatz 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.