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§ 5 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)

G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 5 Mitwirkung anderer Behörden



Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei der Überwachung der Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfallverbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung der festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 5 AbfVerBrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 63 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AbfVerBrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerBrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AbfVerBrG Verfahrensvorschriften (vom 08.11.2006)
... die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden, über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 63 9. ZustAnpV Abfallverbringungsgesetz
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ...