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§ 6 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)

G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 6 Wiedereinfuhrpflicht



(1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 26 der EG-Abfallverbringungsverordnung veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Diese Verpflichtung trifft nicht Einrichtungen (Börsen) von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die verbrachten Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist. Die Verpflichteten sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet. Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht die Bundesrepublik Deutschland trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, dessen zuständige Behörde die Notifizierung nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes weitergeleitet oder die Weiterleitung verweigert hat, die Verbringungsgenehmigung erteilt oder versagt hat oder die für die Entscheidung über die Weiterleitung oder Genehmigung der Verbringung zuständig gewesen wäre. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich nach Satz 4 keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln läßt, daß der Wiedereinfuhrpflicht fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetischen Reihenfolge der Länderbezeichnungen zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung übertragen.

(2) Die zuständige Behörde trifft die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnungen. Für Rückführungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 kann sie sich geeigneter Dritter bedienen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung den zuständigen Behörden entstehen, hat der Rückführpflichtige zu tragen. Es kann bestimmt werden, daß der Rückführpflichtige die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückführung der illegal verbrachten Abfälle und der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung entstehen, im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Rückführpflichtige die geltend gemachten Kosten nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden, ohne daß es einer besonderen Androhung oder Fristsetzung bedarf. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Soweit nach Absatz 1 ein Rückführpflichtiger nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt, veranlaßt die zuständige Behörde die Rückführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung. Das jeweilige Land trägt die Kosten für die Rückführung der Abfälle und deren schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, abzüglich der von Verursachern und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten gegenüber der nach Absatz 1 Satz 4 bis 7 zuständigen Behörde erstatteten Kosten.



 

Zitierungen von § 6 AbfVerBrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerBrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AbfVerBrG Bußgeldvorschriften
... rechtzeitig aushändigt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 10 eine Warntafel nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
Artikel 1 AbfVerbrGÄndG Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter „im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung
V. v. 20.05.1996 BGBl. I S. 694; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010, 2006 I 1313
§ 2 SolidarfAbfV Vorstand
... berücksichtigen. Über einen Antrag auf Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des ...
§ 8 SolidarfAbfV Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrates
... Entscheidung des Vorstandes hinsichtlich einer Inanspruchnahme der Anstalt im Falle des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ...
§ 13 SolidarfAbfV Inanspruchnahme des Solidarfonds
... Die Anstalt trägt die Kosten für den Fall des § 6 Abs. 3 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit 1. es sich um ... Deutschland verbracht wurden, 2. eine Wiedereinfuhrpflicht nach § 6 des Abfallverbringungsgesetzes besteht, 3. ein Wiedereinfuhrpflichtiger ... besteht, 3. ein Wiedereinfuhrpflichtiger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abfallverbringungsgesetzes nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt werden kann ... werden kann oder keiner der Wiedereinfuhrpflichtigen seiner Kostentragungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes nachkommt, 4. im Benehmen mit ... nachkommt, 4. im Benehmen mit der Anstalt die nach § 6 Abs. 1 Satz 4 bis 6 des Abfallverbringungsgesetzes zuständige Behörde eine Entscheidung ...