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§ 10 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)

G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge



Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimetern Grundlinie und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der Fahrzeugführer zu sorgen.



 

Zitierungen von § 10 AbfVerBrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerBrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AbfVerBrG Bußgeldvorschriften
... Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 10 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder 4.  ...