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§ 12 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)

G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 12 Ausführung der EG-Abfallverbringungsverordnung



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Verordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden,

2.
in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind, zu erlassen.

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Zitierungen von § 12 AbfVerBrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerBrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AbfVerBrG Bußgeldvorschriften
...  4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2 oder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...