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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2007 aufgehoben
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§ 12 - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)
G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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§ 12 Ausführung der EG-Abfallverbringungsverordnung
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Verordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden,
- 2.
- in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind, zu erlassen.
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Zitierungen von § 12 AbfVerBrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfVerBrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 AbfVerBrG Bußgeldvorschriften
... 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2 oder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
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