Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Verordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden,
- 2.
- in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind, zu erlassen.