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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2007 aufgehoben
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Anhang I - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)
G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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Anhang I Abfallgruppen
Anhang I wird in 1 Vorschrift zitiert
Q1
Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände
Q2
Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3
Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist
Q4
Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
Q5
Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
Q6
Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
Q7
Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
Q8
Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Q9
Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)
Q10
Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)
Q11
Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)
Q12
Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)
Q13
Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
Q14
Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)
Q15
Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
Q16
Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören
Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände
Q2
Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3
Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist
Q4
Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
Q5
Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
Q6
Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
Q7
Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
Q8
Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Q9
Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)
Q10
Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)
Q11
Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)
Q12
Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)
Q13
Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
Q14
Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)
Q15
Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
Q16
Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören
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Zitierungen von Anhang I AbfVerBrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang I AbfVerBrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfVerBrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AbfVerBrG Begriffsbestimmungen
... Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder ... des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhänge I , II A oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2977/a42164.htm