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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2007 aufgehoben
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Anhang II B - Abfallverbringungsgesetz (AbfVerBrG)
G. v. 30.09.1994 BGBl. I S. 2771; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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Geltung ab 14.10.1994; FNA: 2129-15-8 Umweltschutz
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Anhang II B Verwertungsverfahren
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.
R 1
Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R 2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R 3
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R 4
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R 5
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R 6
Regenerierung von Säuren und Basen
R 7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R 8
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9
Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R 10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R 11
Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R 12
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R 13
Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
R 1
Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R 2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R 3
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R 4
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R 5
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R 6
Regenerierung von Säuren und Basen
R 7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R 8
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9
Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R 10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R 11
Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R 12
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R 13
Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2977/a42166.htm