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Änderung § 4 AbfVerBrG vom 08.11.2006
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§ 4 AbfVerBrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 AbfVerBrG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 63 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verfahrensvorschriften | |
(1) Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen. Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die zuständige Behörde erteilt den zuständigen Behörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, eine Ausfertigung ihrer Maßnahme, sofern diese schriftlich getroffen wurde. (2) Im Falle einer notifizierungsbedürftigen Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hat die notifizierende Person die Notifizierung in Ausführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artikel 15 Abs. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), im folgenden als EG-Abfallverbringungsverordnung bezeichnet, über die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Die notifizierende Person legt dazu alle für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen, einschließlich der notwendigen Kopien, der zuständigen Behörde vor. Die sich aus dem Basler Übereinkommen und der EG-Abfallverbringungsverordnung für die notifizierende Person ergebenden Rechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt. (3) Die zuständige Behörde am Versandort kann einen Einwand gegen eine notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen zur Verwertung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in Staaten, mit denen eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 11 des Basler Übereinkommens geschlossen wurde, auch erheben, wenn a) die zur Verwertung befugten Anlagen in der oder aufgrund der Vereinbarung nicht abschließend festgelegt sind und b) begründete Zweifel bestehen, daß die Verwertung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den Anforderungen hinsichtlich einer schadlosen Verwertung im Empfängerland genügen. (4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförderten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist die notifizierende Person, bei der Entnahme und Untersuchung von Proben daneben auch der Beförderer. (5) In Ausführung der Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 17 Abs. 4, 6 und 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, Artikel 22 und 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung trifft die Verpflichtung zur Mitführung des Begleitscheins auch den Beförderer sowie die die Beförderung unmittelbar durchführende Person. Der Begleitschein ist den für die Kontrolle zuständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Behandlung der Angaben nach Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung entsprechend. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen 1. mit Zustimmung des Bundesrates über die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und der Entscheidung, 2. mit Zustimmung des Bundesrates über die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an die Verpackung und über die Beförderungswege von Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach § 1 Abs. 2 erfasst sind, 3. ohne Zustimmung des Bundesrates über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen der nach § 5 mitwirkenden Behörden, über die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen im Zusammenhang mit notifizierungsbedürftigen Verbringungen von Abfällen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes, über die Gebührensätze sowie über die Auslagenerstattung; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigen. (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Ausführung von Artikel 39 der EG-Abfallverbringungsverordnung die Zollstellen bekannt, über die Abfälle für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in die, aus der und durch die Europäische Gemeinschaft verbracht werden dürfen. | |
(Text alte Fassung) (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger die Staaten, die mitgeteilt haben, daß sie vollständige oder eingeschränkte Einfuhrverbote für Abfälle erlassen haben sowie die Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Verbringung von Abfällen geschlossen worden sind, bekannt. | (Text neue Fassung) (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger die Staaten, die mitgeteilt haben, daß sie vollständige oder eingeschränkte Einfuhrverbote für Abfälle erlassen haben sowie die Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Verbringung von Abfällen geschlossen worden sind, bekannt. |
(9) Sollen Abfälle zur Beseitigung mit dem Ziel ihrer Beseitigung auf Hoher See in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165), zuletzt geändert durch die Fünfte Zuständigkeitsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), vorlegt. In diesem Fall hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförderung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach Anhörung der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfängerstaates nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Übereinkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat aus erfolgen soll, der den in Satz 1 genannten Übereinkommen nicht beigetreten ist. |
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