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Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.01.2025

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung


vorherige Änderung

 


Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.

(heute geltende Fassung)