Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BEG IV am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des UVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung


(Text neue Fassung)

§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung


vorherige Änderung

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.



Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed