Tools:
Update via:
Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BEG IV am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des UVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Dauer der Unterhaltsleistung | (Text neue Fassung)§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung |
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. | Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2978/al0-39123.htm