§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 3 Dauer der Unterhaltsleistung | (Text neue Fassung)§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung |
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. | Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt. |