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Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung


(Text neue Fassung)

§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung


vorherige Änderung

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.



Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.