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Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.