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Änderung § 9 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verfahren und Zahlungsweise | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat (zuständige Stelle), gerichtet werden. (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben. (3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. 2 Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. (2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben. (3) 1 Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. 3 Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. |
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