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Änderung § 12 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 12 Bericht


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1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.