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Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung


(Text neue Fassung)

§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung


vorherige Änderung

1 Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. 2 Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden.



Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.

(heute geltende Fassung)