Tools:
Update via:
Änderung § 3 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Unterhaltsvorschussgesetz, alle Änderungen durch Artikel 23 FANeuReG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Dauer der Unterhaltsleistung | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
1 Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. 2 Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2978/al0-63882.htm