Tools:
Update via:
Änderung § 9 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Unterhaltsvorschussgesetz, alle Änderungen durch Artikel 23 FANeuReG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Verfahren und Zahlungsweise | |
(1) 1 Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. 2 Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben. |
(3) 1 Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. 3 Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2978/al0-63886.htm