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Änderung § 12 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 12 Bericht


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und

2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erforderlich ist.

2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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