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Änderung § 11 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.01.2006
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915 |
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(Text alte Fassung) § 11 (Änderung des Sozialgesetzbuches) | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschrift |
1 § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. 2 In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt. |
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