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Änderung § 9 Unterhaltsvorschussgesetz vom 05.04.2017
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 69 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Verfahren und Zahlungsweise | |
(1) 1 Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. 2 Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 2 In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben. |
(3) 1 Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. 3 Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. |
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