Änderung § 8 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Aufbringung der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. 2 Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.

(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu einem Drittel an den Bund ab.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. 2 Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.

(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab.




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