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Änderung § 9 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Unterhaltsvorschussgesetz, alle Änderungen durch Artikel 23 FANeuReG am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des UVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verfahren und Zahlungsweise


(1) 1 Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. 2 Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 2 In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben.

(3) 1 Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. 3 Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet.



(heute geltende Fassung) 

 
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