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Änderung § 12 Unterhaltsvorschussgesetz vom 01.07.2017
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Bericht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und 2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erforderlich ist. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. 2 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |
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