Über Gebäude und Wohnungen sowie die Wohnsituation der Haushalte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes folgende Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
- eine Gebäude- und Wohnungszählung flächendeckend in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;
- 2.
- eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe im gesamten Bundesgebiet auf repräsentativer Grundlage mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Wohnungen.
§ 4 WoStatG Erhebungsmerkmale ... Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind 1. bei den Gebäuden: Gemeinde, Ortsteil oder Stadtbezirk; ... und Dauer des Leerstehens der Wohnung. (2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind 1. bei den Gebäuden: a) Gemeinde, Gemeindeteil; Art des ...
§ 6 WoStatG Erhebungsstellen ... Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 werden Erhebungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich, organisatorisch und personell ... getroffen werden. (4) Erhebungsstellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind die statistischen Ämter der Länder. Sie dürfen zur Bildung von ... der Länder. Sie dürfen zur Bildung von Auswahlbezirken für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 aus dem Bevölkerungsregister Statistik die Zahl der Haushalte und Personen, gegliedert ...
§ 7 WoStatG Erhebungsbeauftragte ... Für die Erhebungen nach § 1 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von den ... Vertretungen selbst einzutragen. Sie sind außerdem berechtigt, bei der Erhebung nach § 1 Nr. 2 die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Personen im Haushalt selbst einzutragen. Dies ... Zur Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 ist jeder Deutsche in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und ... Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, für die Erhebung nach § 1 Nr. 1 den Erhebungsstellen auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Tätigkeit ... gilt. (5) Soweit zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 1 Maßnahmen gemäß § 6 Bundesstatistikgesetz durchgeführt werden, ...