(1) Die Erhebung nach §
1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.
(2) Die Erhebung nach §
1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.
§ 11 WoStatG Verwendung von Merkmalen ... zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu löschen. (2) Als Grundlage für Gebäude-, ... Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 1, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, zu ...