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§ 3 - Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)
§ 3 Berichtszeitpunkt
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.
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Zitierungen von § 3 WoStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WoStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 WoStatG Datenübermittlung an die Erhebungsstellen
... zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu ...
§ 11 WoStatG Verwendung von Merkmalen
... zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu löschen. (2) Als Grundlage für Gebäude-, ... Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 1, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, zu ...
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