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§ 3 - Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)

G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
Geltung ab 28.03.1993; FNA: 29-25 Statistik

§ 3 Berichtszeitpunkt



(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.

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Zitierungen von § 3 WoStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WoStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WoStatG Datenübermittlung an die Erhebungsstellen
... zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitraum zu ...
§ 11 WoStatG Verwendung von Merkmalen
... zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu löschen. (2) Als Grundlage für Gebäude-, ... Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 1, spätestens jedoch vier Jahre nach dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, zu ...