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§ 4 - Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)

G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
Geltung ab 28.03.1993; FNA: 29-25 Statistik

§ 4 Erhebungsmerkmale



(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 1 sind

1.
bei den Gebäuden:

Gemeinde, Ortsteil oder Stadtbezirk; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, Wohnheim mit Art der Nutzung, bewohnte Unterkunft); Baujahr; Zahl der Geschosse und Wohnungen im Gebäude; Eigentümer, Erbbauberechtigte, Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte nach Personen oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, Wohnungsunternehmen und sonstige Eigentümer nach Eigentümergruppen; Rückübertragungsansprüche; Bauweise (traditionell, Montagebauweise); Erhaltungszustand von Bauteilen des Gebäudes nach Augenschein: Sockel des Gebäudes, Außenwände, Treppenanlage, Dachkonstruktion, Dachdeckung und Entwässerung, Schornstein; Abwasserentsorgung; Art der Beheizung mit Energieart; Eigentumsform am 2. Oktober 1990 (volkseigen, genossenschaftlich, privat);

2.
bei den Wohnungen:

Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer, Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen; Nutzung als Freizeit-/Ferienwohnung; Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad oder Dusche und WC; Fläche der gesamten Wohnung, Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern; Belegungsbindung; Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Leerstehen mit Grund und Dauer des Leerstehens der Wohnung.

(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind

1.
bei den Gebäuden:

a)
Gemeinde, Gemeindeteil; Art des Gebäudes (Wohngebäude, sonstiges Gebäude mit Wohnraum, Wohnheim, bewohnte Unterkunft); Zugehörigkeit zu einem haupt- oder nebenberuflich geführten landwirtschaftlichen Betrieb; Baujahr; Zahl der Geschosse; Fläche für Wohn- und Nichtwohnzwecke, bei Nichtwohnzwecken Art der Nutzung; Belegungsbindung (nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet), Förderung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus, Ausstattung mit alters- und behindertengerechten Einrichtungen; Zahl der Wohnungen mit Art der Nutzung; Zu- und Abnahme der Zahl der Wohnungen im Gebäude seit 1987;

b)
Eigentümer oder Erbbauberechtigte und Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte nach Personen oder Personengemeinschaften, Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, Wohnungsunternehmen und sonstige Eigentümer nach Eigentümergruppen, bei Einzelpersonen und Ehepaaren auch Berufstätigkeit oder Art des überwiegenden Lebensunterhalts; Jahr und Art des Erwerbs; bei nachträglicher Umwandlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz: Jahr der Eintragung in das Grundbuch;

c)
Art der Beheizung mit Energieart; bei zentral beheizten Wohngebäuden auch durchschnittlicher Jahresenergieverbrauch, Alter, Material, Lage und Volumen der Öltanks, Baujahr des Heizkessels, zentrale außentemperaturabhängige automatische Regelung; zentrale Warmwasserversorgung mit Energieart;

d)
bei Wohngebäuden: durchgeführte bau- oder wohntechnische Veränderungen innerhalb der letzten zehn Jahre am Gebäude und in den Wohnungen; notwendige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen;

e)
Fläche des zugehörigen Grundstücks nach Nutzungsarten; im Grundbuch eingetragenes Erbbaurecht sowie (nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) bestehende Nutzungsrechte;

f)
bei Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen nur: Zahl der Wohnungen, Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern;

2.
bei den Wohnungen:

a)
Nutzung der Wohnung durch den Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter, privatrechtliche Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen; bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen: Jahr und Art des Erwerbs; bei Eigentümern und Hauptmietern: Fläche der Wohnung, Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern und darunter Zahl der untervermieteten oder gewerblich genutzten Räume, Zahl und Fläche der als Kinderzimmer genutzten Räume, Nutzung als Haupt-, Zweit- oder Ferienwohnung; bei Haupt- oder Zweitwohnung: Ausstattung, Art der Beheizung und Warmwasserversorgung mit Energieart, Thermostatventile, Vorhandensein von Abstellräumen, Zahl der Personenkraftwagen-Abstellplätze mit Lage; Entfernung zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Versorgungseinrichtungen, Gemeinschaftsanlagen, Frei- und Grünflächen in Fußminuten; Fahrhäufigkeit der öffentlichen Verkehrsmittel; Belastung durch Luftverunreinigung und Lärm;

b)
bei vermieteten Wohnungen:

Nutzung als Dienst-, Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung; Höhe der monatlichen Miete und anteiligen Betriebs- und Nebenkosten; Ermäßigung der Miete; Mieterhöhung in den letzten drei Jahren mit Grund; Belegungsbindung (nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet); Förderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus; Wohnungsmodernisierungen mit Zustimmung des Vermieters in den letzten drei Jahren;

c)
Leerstehen mit Grund und Dauer des Leerstehens der Wohnung;

3.
bei den Haushalten:

a)
für jedes Haushaltsmitglied Geburtsjahr, Geschlecht, Familienstand, Stellung im Beruf oder Art des überwiegenden Lebensunterhalts, Zugehörigkeit zur Wohnung und zum Haushalt, Zugehörigkeit zur Familie oder Wohngemeinschaft; Ehegatte, Art der Verwandtschaft der Familienmitglieder; Staatsangehörigkeit;

b)
für jedes Haushaltsmitglied Höhe des monatlichen Nettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 200 Deutsche Mark;

c)
Zahl der Umzüge in den letzten zehn Jahren; Jahr und Anlaß des Einzugs; Wohnverhältnisse in der vorherigen Wohnung sowie Lage der vorherigen zur jetzigen Wohnung; Zeitpunkt und Anlaß der erstmaligen Gewährung sowie Betrag des derzeitigen monatlichen Wohngeldes; Erwerbsabsichten von selbstgenutztem Wohneigentum im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Art des Objekts.



 

Zitierungen von § 4 WoStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WoStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WoStatG Auskunftspflicht
...  (2) Auskunftspflichtige sind 1. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c die Eigentümer und Verwalter oder ... oder Nutzungsberechtigten; 2. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 ... die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen; 3. zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden ... nach Nummer 1 mitzuteilen. (3) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 können ersatzweise ... ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt werden. (4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind ...