§ 5 - Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)

G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
Geltung ab 28.03.1993; FNA: 29-25 Statistik

§ 5 Hilfsmerkmale


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen und der nicht auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieder,

2.
Straße und Hausnummer des Gebäudes,

3.
Lage der Wohnung im Gebäude,

4.
Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

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Zitierungen von § 5 WoStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WoStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WoStatG Erhebungsbeauftragte
... Die Erhebungsbeauftragten sind berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die Angaben nach § 5 , die Zahl und das Leerstehen der Wohnungen im Gebäude sowie die Nutzung durch Angehörige ...
§ 9 WoStatG Auskunftspflicht
... oder für sich allein beantworten; 4. zu den Merkmalen nach § 5 die Auskunftspflichtigen nach Nummern 1 bis 3. Diese Angaben sind von den angetroffenen ... Die Angaben zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe c sowie nach § 5 Nr. 1, 2 und 4 können ersatzweise freiwillig durch einen Mieter erteilt werden.  ... (4) Die Angaben zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 Buchstabe c und § 5 Nr. 4 sind ...
§ 10 WoStatG Art der Auskunftserteilung
... oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf ...
§ 11 WoStatG Verwendung von Merkmalen
... Einzelangaben aus der Erhebung nach § 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 1, 3 und 4 für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt werden, soweit die ... 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. Die Übermittlung der Hilfsmerkmale nach § 5 Nr. 2 erfolgt zur Bildung kleinräumiger Gliederungssysteme (Blockseiten oder vergleichbare ...


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