§ 10 - Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)

G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
Geltung ab 28.03.1993; FNA: 29-25 Statistik

§ 10 Art der Auskunftserteilung



(1) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber schriftlich oder Erhebungsbeauftragten dem beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.

(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke

1.
unverzüglich dem Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder

2.
innerhalb einer Woche bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.

Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Name und Anschrift auf dem Umschlag anzugeben.



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