§ 1
Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).
Frühere Fassungen von § 1 ÜAG
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Zitierungen von § 1 ÜAG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
Artikel 1 ÜAGuIRGÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes ... (Überstellungsausführungsgesetz - ÜAG)". 2. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 ... - ÜAG)". 2. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Dieses Gesetz gilt für ... §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. ...
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