(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald
- a)
- eine Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt oder sich sonst ergibt, daß der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Sanktion für abgeschlossen erachtet oder die Vollstreckung des Restes einer Sanktion zur Bewährung ausgesetzt hat,
- b)
- die Hälfte der nach der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit abgelaufen ist,
- c)
- die verurteilte Person seit dem Tage der Ergreifung insgesamt 18 Tage festgehalten ist, ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens vorliegt oder sonst feststeht, daß sie sich vor Abschluß der Vollstreckung dem Vollzug der Sanktion entzogen hat.
(2) Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben oder wurde sie nach §
11 außer Vollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht einem Entlassungsschein nach §
5 gleich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006