(1) Kann die verurteilte Person nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist sie unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, §
8 Abs. 2 Satz 3 und 4 angewandt.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß die ergriffene nicht die in der Festhalteanordnung bezeichnete Person ist oder daß die Festhalteanordnung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist, so ist sie freizulassen.
(4) Erhebt die verurteilte Person gegen die Festhalteanordnung oder gegen deren Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Festhaltung, so teilt er dies der ehemaligen Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gerichts herbei. §
6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006