§ 10
Von der Ergreifung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Festhaltung wird ein Angehöriger der ergriffenen Person oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig. Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Ergreifung zu benachrichtigen.
Frühere Fassungen von § 10 ÜAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 85f IRG Sicherung der weiteren Vollstreckung (vom 25.07.2015) ... 6 Absatz 2 Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des Überstellungsausführungsgesetzes vom 26. September 1991 (BGBl. I S. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006
Artikel 1 ÜAGuIRGÄndG Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes ... nicht anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 ... anzuwenden." 3. Die bisherigen §§ 3 bis 15 werden die §§ 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10" ... 4 bis 16. 4. Im neuen § 7 Abs. 2 werden in Satz 1 die Angabe „§ 10 " durch die Angabe „§ 11" und in Satz 2 die Angabe „§ 4" durch ...
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2981/a42214.htm